Führerscheinabgabe: Wo genau muss ich meinen Führerschein bei einem Fahrverbot abgeben?
Ein Moment der Unachtsamkeit, ein zu tief getretenes Gaspedal oder ein Rotlichtverstoß – und schon ist es passiert: Neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg flattert ein Fahrverbot ins Haus. Für die meisten Betroffenen bricht damit logistisch eine schwere Zeit an. Doch bevor die fahrfreie Zeit überhaupt beginnen kann, steht die wichtigste bürokratische Hürde an: Die amtliche Führerscheinabgabe.
Dabei herrscht oft große Verwirrung: Wo genau muss ich den Führerschein abgeben? Kann ich einfach zur nächsten Polizeidienststelle gehen? Muss das Dokument zur Bußgeldstelle, und ab wann zählt das Fahrverbot eigentlich offiziell?
In diesem Ratgeber von Fuehrerscheinexperte.de klären wir die Zuständigkeiten im Jahr 2026 lückenlos auf, damit Sie keine teuren Fristfehler begehen.
Die entscheidende Frage: Wer hat das Fahrverbot verhängt?
Wo Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, richtet sich im deutschen Recht strikt danach, welche Behörde das Fahrverbot gegen Sie ausgesprochen hat. Es gibt zwei grundlegende Wege:
1. Abgabe nach einem Bußgeldbescheid (Ordnungswidrigkeit)
Wenn Sie von einer Verwaltungsbehörde (z. B. der zentralen Bußgeldstelle Ihres Bundeslandes oder der lokalen Stadtverwaltung) einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist genau diese Bußgeldstelle für die Verwahrung zuständig.
- Die Adresse: Die exakte Anschrift und die zuständige Abteilung finden Sie direkt auf dem Bußgeldbescheid (meist auf der letzten Seite unter den Hinweisen zum Fahrverbot).
- Achtung: Die Abgabe bei der örtlichen Polizeidienststelle ist in den meisten Bundesländern nicht zulässig, es sei denn, dies wird im Bescheid explizit als Option aufgeführt!
2. Abgabe nach einem Gerichtsurteil oder Strafbefehl (Straftat)
Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis wegen einer Straftat im Straßenverkehr (z. B. Gefährdung des Straßenverkehrs oder Trunkenheitsfahrt) durch ein Gericht entzogen oder ein Fahrverbot verhängt, gelten andere Zuständigkeiten.
- Die Adresse: In diesem Fall müssen Sie das Dokument bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts abgeben, welches das Urteil gefällt hat.
Persönlich abgeben vs. Postversand: Was ist sicherer?
Sie haben zwei Möglichkeiten, wie Sie das physische Dokument der Behörde zukommen lassen können. Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die Sie im Jahr 2026 genau abwägen sollten.
Option A: Der Postweg (Bequem, aber mit Risiko)
Sie können den Führerschein in einen Umschlag stecken und an die zuständige Bußgeldstelle schicken.
- Das Risiko: Das Fahrverbot beginnt erst an dem Tag offiziell zu laufen, an dem der Führerschein physisch bei der Behörde eintrifft – nicht am Tag des Poststempels! Geht der Brief auf dem Postweg verloren, läuft Ihr Fahrverbot nicht weiter und Sie müssen aufwendig eine Verlustanzeige aufgeben.
- Unsere Empfehlung: Versenden Sie den Führerschein niemals als Standardbrief, sondern ausschließlich als Einschreiben mit Rückschein oder per Express-Zustellung. Nur so haben Sie einen rechtssicheren Nachweis über den exakten Tag der Zustellung.
Option B: Die persönliche Abgabe (Sicher und taggenau)
Sie gehen während der Öffnungszeiten direkt zur zuständigen Behörde und geben das Dokument am Schalter ab.
- Der Vorteil: Sie erhalten sofort eine schriftliche Bestätigung, auf der vermerkt ist, an welchem Tag Ihr Fahrverbot beginnt und wann Sie das Dokument wieder abholen können oder es Ihnen zurückgesendet wird.
Fristen beachten: Wann muss die Führerscheinabgabe erfolgen?
Das deutsche Recht unterscheidet bei den Fristen zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern:
- Die 4-Monats-Frist für Ersttäter: Wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren vor der aktuellen Tat kein Fahrverbot verhängt wurde, gelten Sie als Ersttäter. Sie dürfen sich innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten (ab Rechtskraft des Bescheids) aussuchen, an welchem Tag Sie das Fahrverbot antreten (indem Sie das Dokument abgeben).
- Wiederholungstäter: Haben Sie in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot absitzen müssen, gibt es keine Schonfrist. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheids (in der Regel 2 Wochen nach Zustellung) sofort wirksam. Sie müssen den Führerschein unverzüglich abgeben.
Lebenswichtiger Warnhinweis: Wenn Ihr Fahrverbot bereits rechtskräftig aktiv ist, Sie das Dokument aber noch zu Hause liegen haben, dürfen Sie ab Tag 1 der Rechtskraft kein Auto mehr fahren! Tun Sie es dennoch, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StGB) strafbar. Das bloße Einbehalten des Führerscheins schiebt lediglich das Absitzen der Strafe nach hinten – das Fahrverbot gilt rechtlich trotzdem schon.
Wie bekomme ich meinen Führerschein zurück?
Die Bußgeldstelle behält Ihr Dokument für die exakte Dauer des Fahrverbots (z. B. genau einen Monat).
- Rücksendung per Post: In der Regel schickt Ihnen die Behörde den Führerschein drei bis vier Tage vor Ablauf des Fahrverbots per Post zurück, sodass er pünktlich an dem Tag in Ihrem Briefkasten liegt, an dem Sie wieder fahren dürfen.
- Wichtig: Sie dürfen erst um 0:00 Uhr des Folgetages nach Ablauf des Fahrverbots wieder ans Steuer – selbst wenn Sie die Karte schon am Nachmittag in den Händen halten!
Fazit: Keine Experimente bei den Behördenadressen
Die Frage „Führerscheinabgabe wo“ lässt sich immer durch einen genauen Blick in Ihren Bußgeldbescheid beantworten. Schicken Sie das Dokument im Zweifelsfall per Einschreiben direkt an die dort genannte Bußgeldstelle, um Verzögerungen beim Start des Fahrverbots zu vermeiden.
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